ERLÄUTERUNG ZUR DENKMALABSCHREIBUNG
Die Denkmalabschreibung ist eine besondere Art der steuerlichen Abschreibung, die in Deutschland für Gebäude gewährt wird, die unter Denkmalschutz stehen. Diese Abschreibung bietet Eigentümern beziehungsweise Käufern von denkmalgeschützten Gebäuden attraktive steuerliche Vorteile, um die oft höheren Kosten für die Erhaltung und Restaurierung dieser historischen Bauwerke auszugleichen. Die Regelungen zur Denkmalabschreibung sind im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert, insbesondere in den §§ 7i, 10f und 10g EStG.
Wesentliche Punkte der Denkmalabschreibung
Abschreibung für Vermieter (§ 7i EStG)
Eigentümer, die denkmalgeschützte Gebäude zu Wohnzwecken vermieten, können die Kosten für die Restaurierung zu 100 % wie folgt abschreiben:
- Die ersten 8 Jahre: jeweils 9% der Sanierungskosten (insgesamt 72%)
- Die weiteren 4 Jahre: jeweils 7% der Sanierungskosten (insgesamt 28%)
Diese Regelung macht denkmalgeschützte Immobilien zu einer attraktiven Kapitalanlage für Vermieter.
Abschreibung für Selbstnutzer (§ 10f EStG)
Eigentümer, die ein denkmalgeschütztes Gebäude selbst zu Wohnzwecken nutzen, können ebenfalls einen Teil der Sanierungskosten steuerlich geltend machen:
- 10 Jahre lang: jeweils 9% der Sanierungskosten (insgesamt 90%)
Auch Selbstnutzer profitieren erheblich von dieser Form der Kapitalanlage, da sie langfristig Steuern sparen können.
Voraussetzungen für die Nutzung der Abschreibungsmöglichkeiten
- Denkmalschutz: Das Gebäude muss unter Denkmalschutz stehen oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
- Abstimmung mit der Denkmalbehörde: Die Maßnahmen müssen vor deren Ausführung mit der Denkmalbehörde abgestimmt und nach der Bauabnahme durch diese bescheinigt werden.
- Nachweise: Es müssen entsprechende Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt werden.
- Steuerlicher Vorteil: Der Eigentümer/Käufer der Denkmalimmobilie muss den steuerlichen Vorteil aufgrund seiner Einkommenssteuerlast nutzen können.
- Antragstellung: Die steuerliche Förderung muss beim Finanzamt beantragt werden. Hierfür ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde erforderlich, die bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen den denkmalschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Beautragung der Bescheinigung der Denkmalbehörde übernehmen wir für Sie.
Weitere Aspekte
- Erhaltung der Bausubstanz: Die Maßnahmen sollten der Erhaltung der historischen Bausubstanz dienen und den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht werden. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die Kapitalanlage auch langfristig wertstabil bleibt.
Beispiel
Ein Eigentümer restauriert ein denkmalgeschütztes Gebäude in Höhe von zum Beispiel 100.000 Euro und vermietet dieses anschließend. Er kann die anerkennungsfähigen Restaurierungskosten folgendermaßen abschreiben:
- In den ersten 8 Jahren: jeweils 9.000 Euro pro Jahr
- In den folgenden 4 Jahren: jeweils 7.000 Euro pro Jahr
Dieses Beispiel zeigt, wie sich eine denkmalgeschützte Immobilie als Kapitalanlage rentiert, indem die Restaurierungskosten steuerlich abgesetzt werden können.
Fazit
Die Denkmalabschreibung bietet steuerliche Anreize zur Erhaltung und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden, indem sie Eigentümern ermöglicht, die Restaurierungskosten über mehrere Jahre steuerlich geltend zu machen. Dies trägt dazu bei, dass historische Gebäude erhalten bleiben und wieder genutzt werden können. Besonders als Kapitalanlage ist die Denkmalabschreibung sehr attraktiv, da sie langfristige steuerliche Vorteile bietet.
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Alexander Schik
“Ich freue mich darauf, Ihnen dieses spannende Thema näher zu bringen.”